Wichtige Informationen:
Wird an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Anschlusskapazität Deckung findet, fällt dafür kein Netzzutrittsentgelt an. Diese Entscheidung wurde am 17.10.2024 vom Obersten Gerichtshof (OGH) per Urteil 1Ob85/24t veröffentlicht.
Hier finden Sie alle Informationen zum Urteil.
Basierend auf dem Urteilsspruch hat TINETZ die Ermittlung des Netzzutrittsentgelts für erneuerbare Erzeugungsanlagen angepasst. Netzzugangsangebote für Erzeugungsanlagen ab dem 22.10.2024 berücksichtigen die Entscheidung des Obersten Gerichtshof.
Für bereits gelegte Netzzugangsangebote und bereits geschlossene Netzzugangsverträge, welche von diesem Urteilsspruch betroffen sind, hat TINETZ eine proaktive Prüfung auf Rückerstattungsansprüche der jeweiligen Netzbenutzer durchgeführt. Bestehende Ansprüche auf Rückvergütung bei bereits verrechneten Anschlüssen wurden per Gutschrift ausbezahlt. Ansprüche auf Rückvergütung bei noch nicht verrechneten Anschlüssen werden in der Schlussabrechnung gutgeschrieben.
Für etwaige Rückfragen steht das TINETZ Service Center zur Verfügung.